Pfändungsschutzkonto

Seit dem 01.01.2012 ist das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft getreten. Wir bieten Ihnen an, ihr bereits bestehendes Girokonto (Einzelkonto - kein Gemeinschaftskonto) in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Dieses gewährt Ihnen Pfändungsschutz im Rahmen des gesetzlichen Freibetrages.

Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?

Über das P-Konto erhalten Sie im Falle einer Pfändung Pfändungsschutz, ohne dass Sie vorher zum Gericht gehen müssen. Jeder Kontoinhaber kann bei seinem Kreditinstitut beantragen, dass sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.

Wirksamen Schutz durch ein Pfändungsschutzkonto können Sie nur durch ein Konto auf Guthabenbasis erlangen. Jede natürliche Person darf nur ein Konto als Pfändungsschutzkonto führen. Das Führen mehrerer Pfändungsschutzkonten ist gesetzlich untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden.

Eine Erhöhung des Freibetrages ist unter Vorlage der Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO im Original ausgefüllt durch den Arbeitgeber, eines Sozialleistungsträgers, Rechtsanwälte, einer Schuldnerberatungsstelle möglich, wenn Gründe wie Unterhaltsverpflichtungen, einmalige Sozialleistungen, Mehraufwand für körperliche bzw. gesundheitliche Behinderungen und Kindergeld vorliegen.

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Die Pfändungsarten

1. Vorläufiges Zahlungsverbot

Diese auch „Vorpfändung“ genannte Maßnahme soll den Rang des Gläubigers bei der Befriedigung der Forderung sichern. Mit dessen Zustellung wird der Drittschuldner davon in Kenntnis gesetzt, dass die Pfändung unmittelbar bevorsteht. Innerhalb eines Monats muss dann die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgen, um die durch die Vorpfändung erzielte Rangfolge zu wahren.

2. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist ein Akt der Zwangsvollstreckung, der vom Vollstreckungsgericht erlassen wird. In ihm wird auf eine Forderung des Schuldners (Bankkunde) gegen den Drittschuldner (Bank) zugegriffen (z.B. Auszahlungsanspruch). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist auch dem Schuldner zuzustellen. Mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist die Forderung beschlagnahmt, es entsteht ein Pfändungspfandrecht. Gemäß dem in dem Beschluss enthaltenen sogenannten "Arrestatoriums" darf der Drittschuldner (Bank) nicht mehr an den Schuldner (Bankkunde) leisten.

3. Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Dabei handelt es sich um einen behördlichen Verwaltungsakt mit den gleichen Wirkungen wie bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.


Auswirkungen des Zahlungsverbots/der Pfändung auf die Konten

1. Kontosperre

Bis zur Aufhebung oder Aussetzung der Pfändung dürfen wir keine Verfügungen mehr über Ihr Konto zulassen. Das heißt Lastschriften können grundsätzlich nicht mehr eingelöst, Überweisungen und Daueraufträge nicht mehr ausgeführt werden. Bei Daueraufträgen behalten wir uns vor, diese zum übernächsten Ausführungstermin nach Eingang der Pfändung zu löschen. Hierüber erhalten Sie dann eine Mitteilung.

2. Debitkarten und Kreditkarten

Solange die Pfändung besteht und das Girokonto gesperrt ist, können mit der girocard (Debitkarte) und der Kreditkarte keine Verfügungen erfolgen.

3. Gemeinschaftskonten

Von einer Pfändung, die sich nur gegen einen der Kontoinhaber richtet, sind auch Gemeinschaftskonten erfasst.

4. Separierung von Guthaben

Sofern ausreichendes Guthaben auf Ihrem Girokonto vorhanden ist, wird der gepfändete Betrag auf ein gesondertes bankinternes Verrechnungskonto umgebucht (separiert), um eine komplette Sperrung des Kontos zu vermeiden.

5. Auskehrung von Guthaben

Sofern ein Guthaben auf den von der Pfändung betroffenen Konten besteht, sind wir verpflichtet, dieses und zukünftiges Guthaben nach Ablauf von vier Wochen nach Eingang der Pfändung an den Gläubiger zu überweisen.