1. Vorläufiges Zahlungsverbot
Diese auch „Vorpfändung“ genannte Maßnahme soll den Rang des Gläubigers bei der Befriedigung der Forderung sichern. Mit dessen Zustellung wird der Drittschuldner davon in Kenntnis gesetzt, dass die Pfändung unmittelbar bevorsteht. Innerhalb eines Monats muss dann die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgen, um die durch die Vorpfändung erzielte Rangfolge zu wahren.
2. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist ein Akt der Zwangsvollstreckung, der vom Vollstreckungsgericht erlassen wird. In ihm wird auf eine Forderung des Schuldners (Bankkunde) gegen den Drittschuldner (Bank) zugegriffen (z.B. Auszahlungsanspruch). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist auch dem Schuldner zuzustellen. Mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist die Forderung beschlagnahmt, es entsteht ein Pfändungspfandrecht. Gemäß dem in dem Beschluss enthaltenen sogenannten "Arrestatoriums" darf der Drittschuldner (Bank) nicht mehr an den Schuldner (Bankkunde) leisten.
3. Pfändungs- und Einziehungsverfügung
Dabei handelt es sich um einen behördlichen Verwaltungsakt mit den gleichen Wirkungen wie bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.